Berufsübergreifende Dokumente

Lehrvertrag

Der einheitliche Lehrvertrag gilt für alle beruflichen Grundbildungen; d.h. eidg. Berufsattest (EBA), eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), Berufsmaturität sowie Praktikum. Berufsbildner müssen über eine Bildungsbewilligung verfügen, um als Lehrbetrieb einen Lehrvertrag abschliessen zu können.
Lehrvertrag

Beiblatt zum Lehrvertrag

Im Beiblatt zum Lehrvertrag sind unter anderem Details bezüglich Naturallohn geregelt. Diese sind zum Teil berufsspezifisch (siehe bei den einzelnen Berufen).

Bildungsbericht

Die Berufsbildenden (Lehrmeister) sind verpflichtet, am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht festzuhalten. Bei Lehrstellenwechsel ist es möglich, den zweiten Bildungsbericht des Lehrjahres bereits ab Ende Mai auszustellen, so dass Ziele bis zum Semesterende noch überprüft werden können. Dazu ist das Formular der Berufsbildungsämter-Konferenz zu verwenden. Zur Vorbereitung lohnt es sich, die Erläuterungen zum Bildungsbericht zu lesen. 
Bildungsbericht

Überbetriebliche Kurse

In den überbetrieblichen Kursen (ÜK) wird die betriebliche und die schulische Ausbildung ergänzt.

Reglement ÜK

Organisationsstruktur ÜK

Kursinhalte: siehe bei den einzelnen Berufen.

Bildungsverordnung und Bildungsplan EBA

Bildungsverordnung EBA

Bildungsplan EBA: Einleitung

Bildungsziele: siehe beim Beruf.

Die Koordinationsgruppe allgemeinbildender Unterricht empfiehlt, den Schullehrplan EBA des Kantons Bern zu verwenden.

Bildungsverordnung und Bildungsplan EFZ

Bildungsverordnung EFZ

Bildungsplan EFZ: Einleitung

Bildungsziele: siehe bei den einzelnen Berufen.

Wenn Sie die Bildungsziele EFZ über alle 6 Berufe in einem Dokument versammelt wünschen ( PDF, 64 Seiten), so senden Sie bitte ein E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

Der Schullehrplan Allgemeinbildender Unterricht EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft ist gesamtschweizerisch und gilt für alle Berufe. Der Lehrstellenwechsel ist somit auch im neuen Bildungsmodell garantiert - über Kantons- und Sprachgrenzen hinweg.

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren EBA und EFZ

Die Wegleitung zum Qualifikationsverfahren im Berufsfeld Landwirtschaft, Version 25.01.2013, regelt den Ablauf der Qualifikationsverfahren. Die Bestimmungen gelten für die zwei- und die dreijährige Grundbildung (EBA und EFZ).

Wiederholung Qualifikationsverfahren EBA und EFZ

Das Merkblatt zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens EFZ und das Merkblatt zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens EBA enthalten die Präzisierungen der OdA AgriAliForm zur Interpretation der Bildungsverordnung, des Bildungsplans und der kantonalen Vorgaben.

Die Empfehlung Nr. 53 des SDBB betrifft den Lehrabschluss nach Niveau- / Profil-Wechsel infolge Nichtbestehens der Anschlussprüfung.

verkürzte Grundbildung

Parallel zu der regulären dreijährigen Berufslehre werden ab 2010 auch Zweitausbildung und Nachholbildung angeboten. Es sind Ausbildungsformen, die spezifischen Bildungsbedürfnissen gerecht werden sollen. Vier verschiedene Wege sind möglich. Dauer, Voraussetzungen und Anrechenbarkeit der einschlägigen Praxis (ab 18 J.) sind in einem verbindlichen Übersichtsdokument festgehalten.

Die OdA AgriAliForm hält fest, dass Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in erster Linie die Zweitausbildung absolvieren sollen: Einstieg ins zweite Lehrjahr bei Erstausbildung ausserhalb des Berufsfelds, Einstieg ins dritte Lehrjahr bei Erstausbildung innerhalb des Berufsfelds.

Bei der Nachholbildung - besonders bei der selbständigen nach Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung -, erwartet die OdA AgriAliForm, dass die zuständigen kantonalen Stellen die anrechenbare Praxiszeit im angestrebten Beruf streng kontrollieren und durchsetzen. Bei der Bemessung sind die in der Landwirtschaft üblichen Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Dadurch wird die Kompetenz in beruflicher Praxis sichergestellt und kann im Rahmen des Qualifikationsverfahrens geprüft werden.

Personen mit verkürzter Grundbildung durchlaufen das gleiche, gesamtschweizerisch einheitliche Qualifikationsverfahren wie Personen in Erstausbildung nach dem Grundsatz: Hohe Qualität in allen Bildungsangeboten. Die entsprechenden Vorgaben sind im Bildungsplan und in der Wegleitung zum Qualifikationsverfahren festgehalten.

Die Verkürzung der Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe ist nur möglich, wenn der Erstberuf mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wurde.

Übersicht verkürzte Grundbildung

Vertragsvorlage formalisierte Nachholbildung

Übergangsregelung altes - neues Bildungsmodell

1. LAP altrechtlich - Schlussprüfung neurechtlich
Wer die zwei Lehrjahre nach altem Recht absolviert hat und nach einem Unterbruch erst 2011 oder später die Ausbildung fortsetzen will, untersteht folgender Regelung:

a) Es gilt grundsätzlich das neue Recht.

b) Berufsfachschule: Die lernende Person kann die Lehre im 3. Lehrjahr fortsetzen. Bei knapper Leistung im Teil nach altem Recht wird empfohlen, ins 2. Lehrjahr einzusteigen.

c) Prüfung: Bei Fortsetzung im 3. Lehrjahr werden die Noten für die Bereiche 'Tierhaltung' und 'Landtechnik' aus der praktischen Prüfung nach altem Recht für die vorgezogene Teilprüfung 'praktische Arbeiten' angerechnet. Der Bereich 'Berufskenntnisse' wird nach neuem Recht geprüft. Das 'Fachgespräch über die Lerndokumentation' stützt sich auf die Lerndokumentation der Lehrzeit nach neuem Recht.

d) Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht: Da die Stoffverteilung stark geändert hat, werden nur die Schulnoten aus dem nach neuen Recht absolvierten Teil der Lehre angerechnet.


2. Wiederaufnahme der Lehre nach abgeschlossener anderer Ausbildung

Lernende, die die landwirtschaftliche Grundbildung nach dem 1. Lehrjahr unterbrochen und eine andere Ausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen haben, müssen bei Wiederaufnahme der Lehre im Berufsfeld Landwirtschaft ins 2. Lehrjahr einsteigen. Es kann nur das 1. Lehrjahr erlassen werden.

Minimalanforderungen an Ausbildungsbetriebe

Die OdA AgriAliForm hat Minimalanforderungen an Ausbildungsbetriebe formuliert: allgemeine, die für alle Berufe des Berufsfelds gelten, und spezifische, die das Betriebsumfeld je nach Beruf berücksichtigen. Die Minimalanforderungen wurden am 2. November 2012 ergänzt. Die fachlichen Anforderungen an die Berufsbildner werden durch den jeweiligen Berufsverband bestimmt. Die Lehrbetriebsanerkennung ist kantonal geregelt.

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