Die 10 wichtigsten Fragen zum Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm
Der Bildungsfonds der OdA AgriAliForm fördert gesamtschweizerisch die Berufsbildung. Sie umfasst die berufliche zwei- und dreijährige Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung des Berufsfelds Landwirtschaft und deren Berufe. Die OdA AgriAliForm umfasst folgende Berufe: Landwirt/in, Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter, Gemüsegärtner/in, Geflügelfachmann/frau, Obstfachmann/frau, Winzer/in, Weintechnologe/in, Agrarpraktiker/in sowie die Pferdeberufe.
Die Berufsbildung im Berufsfeld Landwirtschaft sowie den Pferdeberufen ist dem eidgenössischen Berufsbildungsgesetz unterstellt. Bund, Kantone und Wirtschaft (Berufsorganisationen, Organisationen der Arbeitswelt = OdA) sind Verbundpartner. Die Berufsorganisationen erhalten dadurch ein stärkeres Mitspracherecht, stehen aber auch finanziell stärker in der Pflicht.
Finanziert werden die Entwicklung, Aktualisierung und Qualitätssicherung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung des Berufsfelds Landwirtschaft und deren Berufe. Der weitaus grösste Teil der jährlichen Aufwendungen betrifft den neuen Lernort überbetriebliche Kurse (ÜK). Die ÜK werden durch die Berufsorganisationen geplant und umgesetzt.
Beitragspflichtig sind alle Betriebe oder Betriebsteile, die im Berufsfeld Landwirtschaft tätig sind: Landwirtschaftsbetriebe, landw. Spezialbetriebe (Gemüse-, Obst-, Rebbau-, Geflügelhaltungsbetriebe),Betriebe der Weinbereitung und –abfüllung sowie Betriebe, die Equiden halten, nutzen, Nutzerinnen und Nutzer ausbilden, Equiden therapieren oder Dienstleistungen an der, auf oder mit der Equide erbringenDer Fonds ist gesamtschweizerisch. Das Fondsreglement wurde durch den Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt.
Die kantonalen Bauernverbände erheben die Beiträge bei den Betrieben ihres Einzugsgebietes. Für die Betriebe der Weinbereitung und –abfüllung, die der Vereinigung Schweizer Weinhandel angeschlossen sind, ist diese zuständig. Für die Betriebe der Pferdewirtschaft ist die OdA Pferdeberufe zuständig.
Für mehr Informationen und bei Fragen zu den Pferdeberufen besuchen Sie folgende Seite: www.pferdeberufe.ch
Der Maximalbeitrag ist im Fondsreglement Art. 12 festgehalten. Berechnungsgrundlage ist die Fläche (LN) des Betriebes oder Betriebsteils. Der maximale Beitrag beträgt CHF 4.00 pro ha LN. Für Betriebe der Weinbereitung und –abfüllung werden die Beiträge pro Betrieb erhoben. Betriebe oder Betriebsteile der Pferdewirtschaft: Fr. 250.- pro Betrieb oder Betriebsteil und Fr. 10.- pro Equide.
Nein. Betriebe dürfen für die gleiche Leistung nicht zweimal zur Bezahlung des Beitrages an den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm verpflichtet werden. In der OdA AgriAliForm ist das Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe vereint. Die Schnittstellen zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftlichen Spezialberufen sind damit bereinigt, da für sie die gleiche Beitragsbemessung gilt. Mischbetriebe der Weinwirtschaft, die Rebbau und Kellerwirtschaft betreiben, müssen sowohl den Flächenbeitrag wie auch den Betriebsbeitrag der Vereinigung Schweizer Weinhandel entrichten. Diese Betriebe profitieren von der Berufsbildung zweier Berufe: Winzer und Weintechnologen. Die Tätigkeiten von Landwirten im "Bauernwald" sind durch den Bildungsfonds der OdA AgriAliForm nicht betroffen. Hingegen können Landwirtschaftsbetriebe, die gleichzeitig einen Forstbetrieb führen, zur Bezahlung des Bildungsbeitrags an den Bildungsfonds der Waldwirtschaft verpflichtet werden. Die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Pferdewirtschaft ist im Art. 9 Abs. 4 des Reglements geregelt: „Landwirtschaftsbetriebe haben zusätzlich den Beitrag der Pferdbetriebe gemäss Artikel 11 zu entrichten, wenn sie über feste Ausbildungs- und Trainingseinrichtungen (namentlich befestigte Reit- und Bewegungsplätze) sowie über bauliche Infrastrukturen (namentlich Umkleideraum, «Reiterstübli», Sattelkammer) verfügen und diese selber oder mit eigenem Personal für die Ausübung der branchentypischen Tätigkeiten, ausgenommen die Haltung, der Equiden gewerbsmässig nutzen.“
Nein. Die Leistungskataloge der kantonalen Bildungsfonds sind nicht identisch mit dem Leistungskatalog des Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm (Art. 7 Fondsreglement). Niemand darf verpflichtet werden, für gleiche Leistungen zweimal zu bezahlen.
Der Bedarf richtet sich stark nach den Aufwendungen für die überbetrieblichen Kurse und damit nach der Anzahl der Lernenden. Er wird im jährlichen Budget ermittelt.
Der Berufsbildungsfonds des Berufsfelds Landwirtschaft wird durch die OdA AgriAliForm getragen. Diese hat gemäss Vorgaben eine Fondskommission eingesetzt. Der Präsident der Fondskommission ist Mitglied des Vorstands der OdA AgriAliForm. Die Rechnung des Bildungsfonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.