Berufsübergreifende Dokumente
Der einheitliche Lehrvertrag gilt für alle beruflichen Grundbildungen; d.h. eidg. Berufsattest (EBA), eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), Berufsmaturität sowie Praktikum. Berufsbildner müssen über eine Bildungsbewilligung verfügen, um als Lehrbetrieb einen Lehrvertrag abschliessen zu können.
Lehrvertrag
Im Beiblatt zum Lehrvertrag sind unter anderem Details bezüglich Naturallohn geregelt. Diese sind zum Teil berufsspezifisch.
Beiblatt Lehrvertrag Landwirt/in EFZ, Agrarpraktiker/in EBA
Beiblatt Lehrvertrag Geflügelfachmann/frau EFZ
Beiblatt Lehrvertrag Gemüsegärtner/in EFZ, Agrarpraktiker/in EBA Fachrichtung Spezialkulturen
Beiblatt Lehrvertrag Winzer/in EFZ, Agrarpraktiker/in EBA Fachrichtung Spezialkulturen
Beiblatt Lehrvertrag Obstfachmann/frau EFZ, Agrarpraktiker/in EBA Fachrichtung Spezialkulturen
Die Berufsbildenden (Lehrmeister) sind verpflichtet, am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht festzuhalten. Bei Lehrstellenwechsel ist es möglich, den zweiten Bildungsbericht des Lehrjahres bereits ab Ende Mai auszustellen, so dass Ziele bis zum Semesterende noch überprüft werden können. Dazu ist das Formular der Berufsbildungsämter-Konferenz zu verwenden. Zur Vorbereitung lohnt es sich, die Erläuterungen zum Bildungsbericht zu lesen.
Bildungsbericht
In den überbetrieblichen Kursen (ÜK) wird die betriebliche und die schulische Ausbildung ergänzt.
Kursinhalte: siehe bei den einzelnen Berufen.
Anhang 2: Bildungsziele: siehe beim Beruf.
Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Anhang 2: Bildungsziele: siehe bei den einzelnen Berufen.
Wenn Sie die Bildungsziele EFZ über alle 6 Berufe in einem Dokument versammelt wünschen ( PDF, 64 Seiten), so senden Sie bitte ein E-Mail an OdA AgriAliForm.
Anhang 3: Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Film zu den begleitenden Massnahmen herunterladen (mov, 69MB)
Das Koordinationsdokument Allgemeinbildender Unterricht EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft ist gesamtschweizerisch und gilt für alle Berufe. Der Lehrstellenwechsel ist somit auch im neuen Bildungsmodell garantiert - über Kantons- und Sprachgrenzen hinweg.
Wegleitung: Das erste Qualifikationsverfahren nach dieser Wegleitung wird im Jahr 2020 (bzw. 2019 für die vorgezogenen Prüfungen und das QV Agrarpraktiker/in EBA) durchgeführt.
Das Merkblatt zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens EFZ und das Merkblatt zur Wiederholung des Qualifikationsverfahrens EBA enthalten die Präzisierungen der OdA AgriAliForm zur Interpretation der Bildungsverordnung, des Bildungsplans und der kantonalen Vorgaben.
Die Empfehlung Nr. 53 des SDBB betrifft den Lehrabschluss nach Niveau- / Profil-Wechsel infolge Nichtbestehens der Anschlussprüfung.
Parallel zu der regulären dreijährigen Berufslehre werden ab 2010 auch Zweitausbildung und Nachholbildung angeboten. Es sind Ausbildungsformen, die spezifischen Bildungsbedürfnissen gerecht werden sollen. Vier verschiedene Wege sind möglich. Dauer, Voraussetzungen und Anrechenbarkeit der einschlägigen Praxis (ab 18 J.) sind in einem verbindlichen Übersichtsdokument festgehalten.
Die OdA AgriAliForm hält fest, dass Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in erster Linie die Zweitausbildung absolvieren sollen: Einstieg ins zweite Lehrjahr bei Erstausbildung ausserhalb des Berufsfelds, Einstieg ins dritte Lehrjahr bei Erstausbildung innerhalb des Berufsfelds.
Bei der Nachholbildung - besonders bei der selbständigen nach Artikel 32 der Berufsbildungsverordnung -, erwartet die OdA AgriAliForm, dass die zuständigen kantonalen Stellen die anrechenbare Praxiszeit im angestrebten Beruf streng kontrollieren und durchsetzen. Bei der Bemessung sind die in der Landwirtschaft üblichen Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Dadurch wird die Kompetenz in beruflicher Praxis sichergestellt und kann im Rahmen des Qualifikationsverfahrens geprüft werden.
Personen mit verkürzter Grundbildung durchlaufen das gleiche, gesamtschweizerisch einheitliche Qualifikationsverfahren wie Personen in Erstausbildung nach dem Grundsatz: Hohe Qualität in allen Bildungsangeboten. Die entsprechenden Vorgaben sind im Bildungsplan und in der Wegleitung zum Qualifikationsverfahren festgehalten.
Die Verkürzung der Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe ist nur möglich, wenn der Erstberuf mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wurde.
Die OdA AgriAliForm hat Minimalanforderungen an Ausbildungsbetriebe formuliert: allgemeine, die für alle Berufe des Berufsfelds gelten, und spezifische, die das Betriebsumfeld je nach Beruf berücksichtigen. Die Minimalanforderungen wurden am 2. November 2012 ergänzt. Die fachlichen Anforderungen an die Berufsbildner werden durch den jeweiligen Berufsverband bestimmt. Die Lehrbetriebsanerkennung ist kantonal geregelt.